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BGH, 22.4.1998, XII ZR 161/96
(NJW 98, 2821) |
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Wie hat das Gericht bei der Prüfung des Ehevertrages vorzugehen? Inwieweit unterliegt ein notarieller Ehevertrag der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle, wenn neben der Vereinbarung der Gütertrennung und dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch Regelungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Übertragung eines Hausanteils auf den Ehemann und eine Ausgleichszahlung des Ehemannes an die Ehefrau enthalten ist? Auf welche Weise hat der Tatrichter im Zusammenhang mit der Wirksamkeitskontrolle eines notariellen Ehevertrages Prüfungen vorzunehmen? Was ist im Rahmen der Ausübungskontrolle zu beachten? Unterliegen die zuvor erörterten Unterhaltsverträge einer bestimmten Form? Wann liegen Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit vor, die gem. § 1577 Abs. 2 S. 1 BGB nicht anzurechnen sind? Wann ist der Unterhaltsschuldner nicht mehr verpflichtet, den sog. vollen Unterhalt zu zahlen? Welchen Unterhalt schuldet der Unterhaltspflichtige, wenn er den vollen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zahlen kann? An welcher Grenze endet der sog. Billigkeitsunterhalt? Darf der ausgeurteilte Unterhalt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen? Auf welche Weise hat der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht Ausdruck gefunden? Wann endet die finanzielle Leistungsfähigkeit grundsätzlich? Was ist unter dem sog. "vollen Unterhalt" i.S.d. Gesetzes zu verstehen? |
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| Worauf gründet sich die
Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern? Gelten für eheliche
und nichteheliche Kinder die gleichen Regelungen? Welche Arten von Kindesunterhalt
unterscheidet man? In welchem Verhältnis stehen Betreuungs- und Barunterhalt?
In welcher Höhe wird der Kindesunterhalt üblicherweise geschuldet?
Wie ist die Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2005) aufgebaut und gegliedert?
Was versteht man unter dem sog. vereinfachten Verfahren zur Festsetzung
des Unterhalts minderjähriger Kinder? Welche Sonderregelungen sind
bei der Unterhaltszahlung für minderjährige Kinder zu beachten?
Welche Besonderheiten gelten für die Zahlung des Regelbetragunterhaltes?
Auf welche Kinder bezieht sich die Vorschrift des § 1612 a BGB? Wie
sieht die Regelbetrag-Verordnung im einzelnen aus? Wann werden die Regelbeträge
angepasst? Gibt es nach dem In-Kraft-Treten des Kindesunterhaltsgesetzes
(zum 01.08.1998) noch eine gesetzliche Bestimmung des "Mindestbedarfs"
minderjähriger Kinder im Unterhaltsrecht? Wie ist die Unterhaltspflicht
zwischen Eltern und Kindern geregelt? Wie lange sind die Eltern unterhaltspflichtig?
Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern Die Pflicht der Kinder, an ihre Eltern Unterhalt zu leisten, kann wegen unbilliger Härten ausgeschlossen sein. Eine solche Härte liegt nach Meinung des BGH vor, wenn dem unterhaltspflichtigen Kind wegen der Kriegsteilnahme des Vaters dessen emotionale und materielle Zuwendung nicht zugute kam und es diese auch in der Zeit danach nicht erfuhr, weil der psychisch erkrankt aus dem Krieg zurückkam und daher ununterbrochen in einer psychiatrischen Klinik lebte. In diesem Falle hat das Kind keine solche Beziehung zum Vater entwickeln können, die es rechtfertigte, dem Vater unterhaltspflichtig zu sein. Hat die frühere Ehefrau in dieser Situation Recht auf eine höhere Summe? Welche tatbestandlichen Grundvoraussetzungen müssen für einen (Verwandten-) Unterhaltsanspruch gegeben sein? Wie ist das Merkmal der Bedürftigkeit gesetzlich geregelt? Muss ein volljähriges Kind zu seinem Unterhalt vorhandenes Vermögen verwerten? Wie wird Erwerbseinkommen von Studenten bewertet? Wie werden Ausbildungsvergütungen behandelt? Wie wird die Erwerbsobliegenheit volljähriger Kinder beurteilt? Hat ein Wehrpflichtiger gegenüber seinen Eltern noch Unterhaltsansprüche? Was ist im einzelnen Voraussetzung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern? Inwieweit ist Vermögen zur Unterhaltspflicht einzusetzen? Welche Einkünfte sind zur Erfüllung von Unterhaltspflichten heranzuziehen? Wie wird das Einkommen berechnet? Wie berechnet sich das Einkommen bei Freiberuflern und Unternehmern? Was ist vom Einkommen in Abzug zu bringen? Können Fahrten zur Arbeitsstelle auch durch den bloßen Abzug der 5 %igen Pauschale berücksichtigt werden ? In welchem Falle sind familienbedingte Schulden berücksichtigungsfähig? Kann der Unterhaltsberechtigte sich grundsätzlich darauf berufen, von seinem Einkommen weitere Verbindlichkeiten (Leasingraten) abzuziehen? Wie wirkt sich die staatliche Besteuerung auf die Unterhaltspflicht aus? Wodurch ist die Unterhaltspflicht grundsätzlich begrenzt? Darf der ausgeurteilte Unterhalt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen? Auf welche Weise hat der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht Ausdruck gefunden? Wann endet die finanzielle Leistungsfähigkeit grundsätzlich? Wann werden dem Unterhaltsschuldner wegen Unterlassung zumutbarer Erwerbstätigkeit fiktive Einkünfte angerechnet? Welche Voraussetzungen müssen für die Anrechnung fiktiver Einkünfte gegeben sein? Welche Voraussetzung hat die Einkommensfiktion noch? Woran orientiert sich die Höhe des fiktiven Einkommens? Die Höhe des an geschiedene Ehegatten oder Kinder zu zahlenden Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach deren Bedarf, ihrer Bedürftigkeit sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Minderjährige Kinder oder geschiedene Ehegatten sind bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich an erster Stelle - und zwar gleichrangig - zu berücksichtigen. Danach kommen in der Regel neuer Ehegatte und volljährige Kinder zum Zuge. Vermindert sich der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten oder entfällt sogar dessen Bedürftigkeit, kann eine höhere Unterhaltszahlung an die geschiedene Ehefrau in Betracht kommen. Insbesondere dann, wenn für sie wegen der Zahlung an den Sohn bisher nicht der volle bedarfsgerechte Unterhalt geleistet werden konnte. Details der Neuberechnung sollten mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. Kein Elternunterhalt bei mangelnder Fürsorge Lässt ein Elternteil sein Kind bei den Großeltern zurück und pflegt auch weiterhin keinen Kontakt mehr, kann dies später zum vollständigen Wegfall des Elternunterhalts führen. |
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Wann kann der Unterhaltsschuldner
wegen des nachehelichen Unterhaltes gemahnt werden? Können die Ehegatten
über die nacheheliche Unterhaltpflicht Vereinbarungen treffen? Ab welchem
Zeitpunkt können Unterhaltsvereinbarungen i.S.v. § 1585 c BGB
abgeschlossen werden? Wie wirkt sich ein Unterhaltsverzicht aus, der von
den Ehegatten vor der Eheschließung vereinbart wurde? Wie wird der
Unterhaltsverzicht beurteilt, der vor der Eheschließung mit einer
Schwangeren getroffen wurde? Wie ist ein Unterhaltsverzicht von Ehegatten
zu beurteilen, der zur Sozialhilfebedürftigkeit des Verzichtenden führt?
Wie wirkt sich ein Unterhaltsverzicht mit einer Schwangeren aus, die sich
im Ehevertrag verpflichtet, den zukünftigen Ehemann von allen weitergehenden
Unterhaltsansprüchen des zu erwartenden Kindes gegen den Vater und
Ehegatten in einem bestimmten Umfang freizustellen? Unter welchen Voraussetzungen
ist ein Ehevertrag unwirksam oder die Berufung auf eine vertragliche Regelung
unzulässig? Gilt der Grundsatz der Dispositionsfreiheit schrankenlos?
Wie ist die Disponibilität der Scheidungsfolgen im einzelnen zu prüfen?
BGH, Urteil vom 05.05.2004 - XII ZR 15/03 (NJW-RR 2004, 1155) Zur Ermittlung der Einkünfte eines unterhaltspflichtigen Alleingesellschafter-Geschäftsführers, der sich seine Geschäftsführerbezüge wegen rückläufiger Betriebsergebnisse herabgesetzt hat. Der unterhaltspflichtige Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein von ihm im Abänderungsverfahren in der Vergangenheit eingeräumtes Einkommen aus betriebsbedingten Gründen abgesunken ist. Die tatsächliche Verringerung seines Gehalts spricht zwar für eine Einkommensreduzierung, dies ist jedoch nicht zwingend; es ist der Frage der Notwendigkeit der Reduzierung des Gehalts aus betrieblichen Gründen nachzugehen. (Leitsatz 2 der Redaktion). BGH, Urteil vom 05.05.2004 - XII ZR 132/02 (NJW 2004, 2305) Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach rechtskräftiger Ehescheidung für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts einzubeziehen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 13. 6. 2001 XII ZR 343/99, NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 105 und vom 5.9.2001 XII ZR 336/99, NJW 2001, 3779 = FamRZ 2001, 1693). BGH, Urteil vom 10.03.2004 - XII ZR 123/01 (NJW 2004, 1735) Unterhalt für die Vergangenheit vor Anerkenntnis oder Feststellung der Vaterschaft kann das Kind gem. § 1613 II Nr. 2 a BGB - anders als nach § 1615 d BGB a.F. - auch von ersatzweise haftenden Verwandten des nicht mit der Mutter verheirateten leistungsunfähigen Vaters verlangen. Dies gilt jedoch nicht bereits für Zeiträume vor In-Kraft-Treten dieser Vorschrift am 1. 7. 1998. BGH, Urteil vom 04.03.2004 - IX ZR 180/02 (FPR 2004, 390) Nach der "Flucht in die Säumnis" ist der Anwalt grundsätzlich verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Im Regressprozess gegen einen Anwalt ist nicht darauf abzustellen, wie das Gericht im Vorprozess (hier: Folgesache nachehelicher Unterhalt) entschieden hätte, sondern allein darauf, wie in der pflichtwidrig geführten Rechtssache richtig hätte entschieden werden müssen. BGH, Urteil vom 03.02.2004 - VI ZR 119/03 (FamRZ 2004, 526) Auf Schadensersatzforderungen aus unerlaubter Handlung wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Entziehung des Unterhaltsrechts nach §§ 843 I, 844 II BGB findet die Vorschrift des § 1613 BGB keine Anwendung, da es sich nicht um Unterhaltsansprüche handelt. BGH, Urteil vom 28.01.2004 - XII ZR 218/01 (NJW-RR 2004, 721) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau mit Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung (im Anschluss an Senat, NJW 2004, 674 = FPR 2004, 153 = FamRZ 2004, 366, NJW 2004, 677 = FPR 2004, 157 = FamRZ 2004, 370 und NJW 2004, 769 = FPR 2004, 230). Setzt ein haushaltsführender Ehegatte Einkommen aus einer Nebentätigkeit zum Familienunterhalt ein, so kann er dies seinen unterhaltsberechtigten Eltern nur insoweit entgegenhalten, als er hierzu rechtlich verpflichtet ist. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn seine Haushaltsführung zusammen mit seiner Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist und sich hierdurch im Verhältnis zu seinem Ehegatten ein erhebliches Missverhältnis in den beiderseitigen Beiträgen zum Familienunterhalt ergibt. BGH, Urteil vom 28.01.2004 - XII ZR 259/01 (NJW 2004, 1326) Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch genommene Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals auf die Härteklausel des §1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhaltspflichtige zuvor darauf verzichtet hatte. Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5 VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern. BGH, Urteil vom 14.01.2004 - XII ZR 69/01 (NJW 2004, 769) Hat ein seinem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse (hier: V) gewählt, ist diese Verschiebung der Steuerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. 6. 1980 - IV b ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985). |
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| Im konkreten Fall weigerte
sich ein Mann, weitere Unterhaltszahlungen zu leisten, weil gegen ihn ein
privates Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Gericht jedoch verpflichtete
ihn trotzdem zur Leistung. Das laufende Einkommen wurde von dem Verbraucherinsolvenzverfahren
nicht erfasst, da es unpfändbar war. Dieser Einkommensteil stehe aber
weiterhin für Unterhaltszahlungen zur Verfügung, so das Gericht. Wie bemisst sich der nacheheliche Unterhalt nach § 1578 BGB, wenn nach der Scheidung der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus Anrechten bezieht, die er aus vorehelicher Erwerbstätigkeit, aus dem Versorgungsausgleich sowie mit Mitteln des ihm geleisteten Vorsorgeunterhaltes erworben hat? Inwieweit kann ein Prozessvergleich über ein Unterhaltstitel abgeändert werden? Inwieweit kommt bei einem Prozessvergleich durch die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Abänderung in Betracht (konkret zur Frage der Änderung der Rechtsprechung bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB)? Reicht es für die Abänderbarkeit eines Prozessvergleichs aus, dass sich aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wesentliche Abweichung von der Geschäftsgrundlage des Vergleichs ergibt? Inwieweit sind Urteile der Abänderung fähig, die noch auf der Anwendung der sog. Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhen? Wann erlischt der Unterhaltsanspruch? Welche prinzipiellen unterhaltsrechtlichen Konsequenzen hat es, wenn der Unterhaltsberechtigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingeht? Sind fällige Unterhaltsansprüche nach der Wiederverheiratung noch zu erfüllen? Wann lebt der Unterhaltsanspruch wieder auf? Wie ist die Haftung verschiedener Ehegatten beim Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen aus mehreren Ehen geregelt? Welche unterhaltsrechtliche Folge hat der Tod des Unterhaltsverpflichteten? Wie ist der Unterhalt zu gewähren? Welche Einzelheiten sind bei der Unterhaltszahlung zu beachten? Wie lange ist der Unterhalt zu gewähren? Kann der Unterhaltsberechtigte eine Kapitalabfindung verlangen? Hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Sicherheitsleistung hinsichtlich der Unterhaltszahlungen? Gilt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung uneingeschränkt? Kann der Unterhaltsberechtigte auch für die Vergangenheit Unterhalt beanspruchen? Was versteht man unter dem sog. Sonderbedarf? Welche zeitliche Grenze besteht für die Geltendmachung des Sonderbedarfs? In welchem Umfang kann sonstiger nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit beansprucht werden? Wann ist der Unterhaltspflichtige mit seiner Unterhaltszahlung i.S.d. Gesetzes "in Verzug gekommen"? BGH, Urteil vom 17.12.2003 - XII ZR 224/00 (NJW 2004, 677) Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist. Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann dabei nicht ohne weiteres vom Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden, sondern es müssen zur Bemessung des Familienunterhalts auch die Konsum- und Spargewohnheiten der Familie berücksichtigt werden. BGH, Urteil vom 12.12.2003 - IXa ZB 207/03 (WM 2004, 398) Sozialleistungsansprüche nicht erwerbstätiger Schuldner, die nach § 54 IV SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar sind, unterliegen den pauschalierten Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO ohne Abschläge für Minderbedarf. BGH, Urteil vom 29.10.2003 - XII ZR 115/01 (NJW 2003, 3770) Zur Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs eines im Beitrittsgebiet lebenden, gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen eigener Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, durch den Anspruch auf Familienunterhalt gegen seinen neuen Ehegatten (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. 3. 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. 1. 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363). BGH, Urteil vom 15.10.2003 - XII ZR 122/00 (NJW 2004, 674) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt, wenn sie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nur mit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muss und ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist. Zur Verpflichtung eines - im übrigen einkommenslosen - Ehegatten, das ihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen. BGH Urteil vom 15.10.2003 - XII ZR 65/01 (NJW-RR 2004, 505) Zur unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit von Beamten und Soldaten mit vorgezogener Altersgrenze nach ihrer Pensionierung (hier: Pensionierung eines Strahlflugzeugführers mit 41 Jahren). Für die Bestimmung der bedarfsprägenden ehelichen Lebensverhältnisse nach Pensionierung eines arbeitsfähigen Berufssoldaten im Alter von 41 Jahren ist nicht auf seine Versorgungsbezüge, sondern auf sein Einkommen als aktiver Berufssoldat abzustellen; es obliegt ihm über seine Pensionierung hinaus, das Niveau seines bisherigen Erwerbseinkommens durch eine berufliche Tätigkeit zu erhalten. BGH, Urteil vom 17.09.2003 - XII ZR 184/01 (FPR 2003, 659) Der Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB ist gegenüber demjenigen aus § 1572 BGB subsidiär. Zur Beurteilung der nachhaltigen Sicherung des nachehelichen Unterhalts (§ 1573 IV BGB). Zur Anwendung des § 1576 BGB in Fällen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsbedürftigen, in denen ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB lediglich am Einsatzzeitpunkt scheitert. BGH, Urteil vom 23.07.2003 - XII ZR 339/00 (FamRZ 2003, 1468) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines behinderten Kindes auf den Träger der Sozialhilfe kann nicht nur nach der konkretisierten Härteregelung des § 91 II Satz 2 Halbs. 2 BSHG, sondern auch nach der allgemeinen Härteregelung des § 91 II Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein. Zum Vorliegen einer unbilligen Härte i.S. des § 91 II Satz 2 1. Halbs. BSHG, wenn ein behindertes Kind, für das Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist, von einem Elternteil in dessen Haushalt gepflegt wird. BGH, Urteil vom 18.07.2003 - IXa ZB 151/03 (NJW 2003, 2918) Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt i.S. der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den so genannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt. BGH, Urteil vom 09.07.2003 - XII ZR 83/00 (NJW 2003, 3122) Zur Frage der gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft eines Unterhaltspflichtigen zur Sicherung des angemessenen Unterhalts seines minderjährigen Kindes. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Unterhaltspflichtigen, der krankheitsbedingt seinen früheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und nunmehr erheblich weniger verdient als zuvor, ein höheres fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden kann (im Anschluss an Senat, NJW 1996, 517 = LM/H. 4/1996 § 1581 BGB Nr. 10 = FamRZ 1996, 345). BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 176/01 (WRP 2003, 1135) Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte von kleinen Kindern und Gaststars), ist im Allgemeinen nicht urheberrechtlich schutzfähig. BGH, Urteil vom 09.05.2003 - IXa ZB 73/03 (RPfleger 2003, 514) Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind trotz ihrer materiellen unterhaltsrechtlichen Gleichstellung mit minderjährigen unverheirateten Kindern mit ihren Ansprüchen nicht im Rang von § 850 d II lit. a ZPO zu berücksichtigen. BGH, Urteil vom 07.05.2003 - XII ZR 140/01 (MDR 2003, 994) Der Einwand der Erfüllung der Unterhaltsansprüche kann nicht bereits im Annexverfahren des § 653 ZPO, sondern erst im Rahmen einer anschließenden Korrekturklage nach § 654 ZPO geltend gemacht werden. BGH, Urteil vom 19.03.2003 - XII ZR 123/00 (FPR 2003, 499) Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wohnwert eines Eigenheims grundsätzlich nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen. Zur Berücksichtigung des Tilgungsanteils von Darlehensraten, die auf zur Finanzierung des Eigenheims eingegangene Verbindlichkeiten geleistet werden. Zur Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien. Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf kann in der Weise bestimmt werden, dass der den (Tabellen-) Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen ist und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht. BGH, Urteil vom 19.02.2003 - XII ZR 19/01 (FamRZ 2003, 741) Zur Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung getrennt lebender Ehegatten über Trennungs- und Kindesunterhalt. Zur Relevanz von Investitionszulagen und steuerlichen (Sonder-)Abschreibungen für das der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendeEinkommen eines Selbständigen (hier: Gartenbaubetrieb). BGH, Urteil vom 19.02.2003 - XII ZR 67/00 (FPR 2003, 378) Zum Unterhaltsbedarf eines - noch einen eigenen Haushalt führenden - Elternteils gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Kind. Einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, einen Anteil von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung einzusetzen; dabei steht ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft. Für den Ehegatten des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ist nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene (höhere) Unterhalt. BGH, Urteil vom 06.11.2002 - XII ZR 259/01 (FamRZ 2003, 521) Auch der nach § 1586b BGB haftende Erbe des Unterhaltsverpflichteten kann sich grundsätzlich auf eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB berufen. Von einer "Verzeihung" der die Verwirkung des nachehelichen Unterhalts begründenden Umstände kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene Ehemann an seine seit Jahren mit einem anderen Mann zusammenlebende geschiedene Frau den Unterhalt nur deshalb weiterzahlte, um die Vorteil des § 5 VAHRG und damit den temporären Wegfall der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung seiner Rente nicht zu verlieren. BGH, Urteil vom 05.11.2002 - X ZR 140/01 (FamRZ 2003, 224) Die Anknüpfung an den angemessenen Unterhalt des Schenkers in § 528 I Satz 1 BGB verweist den Schenker auf einen Unterhalt, der nicht zwingend seinem bisherigen individuellen Lebensstil entsprechen muß, sondern der objektiv seiner Lebensstellung nach der Schenkung angemessen ist. BGH, Urteil vom 23.10.2002 - XII ZR 266/99 (FuR 2003, 26) Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 103, 62). Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.2.1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795). Zur Frage des Einsatzes von Vermögen zur Befriedigung des Elternunterhalts. BGH, Urteil vom 02.10.2002 - XII ZR 346/00 (FamRZ 2003, 304) Zur Abgrenzung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu der Korrekturklage nach § 654 ZPO in Fällen des übergangsrechtlichen Dynamisierungsverfahrens von Unterhaltstiteln nach Art. 5 § 3 II KindUG. BGH, 05.09.2001, XII ZB 56/98 (FPR 2002, 86) Hatte der ausgleichsberechtigte Ehemann einen nicht unwesentlichen Teil der Haushaltsführung übernommen und sich um das gemeinsame Kind gekümmert, ist der Ausschlussgrund des § 1587c Nr. 3 BGB (gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen) nicht gegeben. BGH, 05.09.2001, XII ZR 108/00 (FamRZ 2001, 1687) Zur Frage der Abänderung von Prozessvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung - hier: Änderung der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB (Fortführung von Senat, NJW 1983, 1548 = FamRZ 1983, 569 ff.; u. DtZ 1994, 371 = FamRZ 1994, 582 ff.) BGH, 05.09.2001, XII ZR 336/99 (MDR 2002, 34) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmethode, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen neuen Partner versorgt (Fortführung von Senat, NJW 2001, 2254 = NJWE-FER 2001, 228 = FamRZ 2001, 986). BGH, 27.06.2001, XII ZR 135/99 (MDR 2001, 1297) Eine im Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhandene Erkrankung kann jedenfalls dann keinen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB begründen, wenn sie nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung ausgebrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten geführt hat. BGH, 13.06.2001, XII ZR 343/99 (FamRZ 2001, 986) Zur Frage der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten, der in der Ehe die Haushaltsführung übernommen hat und nach der Ehe eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur so genannte Anrechnungsmethode). BGH, 23.05.2001, XII ZR 148/99 (MDR 2001, 1168) Zu den Voraussetzungen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei Beanspruchung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium, das nach Abschluss einer Ausbildung zur Sekretärin aufgenommen wird. Zur Begründung einer vertraglichen Unterhaltsverpflichtung. BGH, 10.05.2001, XII ZR 108/99 (FamRZ 2001, 1068) Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes i. S. des § 1603 II 2 BGB (hier: Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses). BGH, 03.05.2001, XII ZR 62/99 (MDR 2001, 993) Weist das Gericht ein Unterhaltsbegehren zurück, weil es nicht im Wege der Abänderungsklage, sondern im Wege der Leistungsklage geltend gemacht wurde, so ist die dagegen eingelegte Berufung nicht deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelkläger sein Begehren nunmehr im Wege der Abänderungsklage verfolgt. BGH, 11.04.2001, XII ZR 152/99 (FamRZ 2001, 1603) Zum Mehrbedarf eines Kindes, das neben der Schule sich zum Konzertpianisten ausbilden lässt (hier 1.100,-- DM bis 1.200,-- DM monatlicher Mehrbedarf). Die Kosten der Teilnahme an einem Meisterkurs im Ausland stellen grundsätzlich keinen Sonderbedarf dar. BGH, 14.03.2001, XII ZR 57/99 (FuR 2001, 320) Der Anspruchsübergang gem. § 7 I UVG scheitert nicht daran, dass dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte zugerechnet würden. Denn § 91 II 1 BSHG ist auf den von der Unterhaltsvorschusskasse gezahlten Kindesunterhalt nicht analog anwendbar. BGH, 14.03.2001, XII ZR 81/99 (FuR 2001, 322) Zum Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach einem Wechsel der Ausbildung (hier: abgebrochene Heilpraktiker-Ausbildung und Aufnahme des Medizinstudiums). BGH, 21.02.2001, XII ZR 308/98 (MDR 2001, 815) Die so genannte Hausmann-Rechtsprechung findet entsprechende Anwendung, wenn der Unterhaltspflichtige in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtiger unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen darf (Fortführung von Senat, NJW 1996, 1815 = LM H. 7/1996 § 570 BGB Nr. 16 = FamRZ 1996, 796). BGH, 21.02.2001, XII ZR 34/99 (BGHZ 146, 391) Zur Frage der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 oder Nr. 4 BGB, wenn die Ehefrau sich einer homologen In-vitro-Fertilisation unterzieht, obwohl der Ehemann sein Einverständnis zurückgezogen hat. BGH, 29.11.2000, XII ZR 212/98 (MDR 2001, 510) Zum Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten, der eine Ausbildung aufnimmt und deshalb nicht (voll) erwerbstätig ist. Zur Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Teils des Erwerbseinkommens eines Ehegatten, der für den Betreuungs- und den Barunterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes aufkommt und von dem anderen Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen wird. BGH, 18.10.2000, XII ZR 191/98 (FamRZ 2001, 544 L) Der das minderjährige Kind betreuende Elternteil kann nur ausnahmsweise, bei besonders günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, auch zur Barunterhaltsleistung herangezogen werden. Den wieder verheirateten Elternteil trifft ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe die Obliegenheit durch Aufnahme zumindest eines Nebenerwerbs zum Unterhalt seines minderjährigen Kindes aus früherer Ehe beizutragen. Ist aus der neuen Ehe kein Kind hervorgegangen, kann sich der wieder verheiratete Elternteil gegenüber seinem Kind aus früherer Ehe regelmäßig nicht auf eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit infolge Haushaltsführung berufen. BGH, 27.09.2000, XII ZR 174/98 (MDR 2001, 694) Die Regelung des § 91 II 1 BSHG findet bei einem Anspruchsübergang nach § 7 I 1 UVG keine entsprechende Anwendung. BGH, 02.08.2000, XII ZR 225/98 (FuR 2001, 224) Ein über den Mindestbedarf des minderjährigen Kindes hinausgehender Unterhaltsanspruch kann aus fiktivem Einkommen hergeleitet werden, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor über einen längeren Zeitraum tatsächlich ein entsprechendes Einkommen erzielt und daraus den Familienunterhalt bestritten hat. BGH, 12.4.2000, XII ZR 79/98 (FamRZ 2000, 815) Dem unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust kann sich der Unterhaltsschuldner auf die eigene Leistungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Dies setzt voraus, dass er die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewusstsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt. BGH, 5.4.2000, XII ZR 96/98 (NJW 2000, 2349) Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts, wenn der Verpflichtete nach Scheidung der Ehe in dem früher im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus verblieben und dieses für ihn zu groß ist (im Anschluss an Senat, NJW 1998, 2821 = LM H.1/1999 § 1361 BGB Nr. 68 = FamRZ 1998, 899). BGH, 16.2.2000, VI ZR 135/99 (ZfS 2000, 239) Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, sind nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrages war. Wird zur Vorbereitung einer orthopädischen Zwecken dienenden Operation von den behandelnden Krankenhausärzten ein niedergelassener Gynäkologe als Konsiliararzt hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Patientin abzuklären, so erfasst bei dessen Fehldiagnose eine etwaige Haftung des Krankenhausträgers den Unterhaltsaufwand und den sonstigen, durch die spätere Geburt eines Kindes veranlassten materiellen Schadens der Eltern auch dann nicht, wenn sich diese auf Grund ihrer eigenen körperlichen Behinderungen bei Feststellungen der Schwangerschaft zu deren rechtmäßiger Unterbrechung entschlossen hätten. BGH, 15.2.2000, VI ZR 135/99 (VersR 2000, 634) Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, sind nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrags war. Wird zur Vorbereitung einer orthopädischen Zwecken dienenden Operation von den behandelnden Krankenhausärzten ein niedergelassener Gynäkologe als Konsiliararzt hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Patientin abzuklären, so erfasst bei dessen Fehldiagnose eine etwaige Haftung des Krankenhausträgers den Unterhaltsaufwand und den sonstigen, durch die spätere Geburt eines Kindes veranlassten materiellen Schaden der Eltern auch dann nicht, wenn sich diese auf Grund ihrer eigenen körperlichen Behinderungen bei Feststellung der Schwangerschaft zu deren rechtmäßiger Unterbrechung entschlossen hätten. BGH, 15.2.2000, VI ZR 135/99 (NJW 2000, 1782) Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt, sind nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrags war. Wird zur Vorbereitung einer orthopädischen Zwecken dienenden Operation von den behandelnden Krankenhausärzten ein niedergelassener Gynäkologe als Konsiliararzt hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Patientin abzuklären, so erfasst bei dessen Fehldiagnose eine etwaige Haftung des Krankenhausträgers den Unterhaltsaufwand und den sonstigen, durch die spätere Geburt eines Kindes veranlassten materiellen Schaden der Eltern auch dann nicht, wenn sich diese auf Grund ihrer eigenen körperlichen Behinderungen bei Feststellung der Schwangerschaft zu deren rechtmäßiger Unterbrechung entschlossen hätten. BGH, 10.11.1999, XII ZR 303/97 (NJW-RR 2000, 596) Zur Minderung des Freibetrages, der dem Vater eines Auszubildenden nach § 25 III, V BAföG für ein in seinen Haushalt aufgenommenes Stiefkind zusteht, das dort von seiner - erwerbstätigen - Mutter betreut wird und darüber hinaus - mangels Barunterhalt von Seiten seines leiblichen Vaters - umfassenden Unterhalt erhält. |
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Kindesunterhalt. Verwandte
in gerader Linie (dazu gehören die Kinder) sind verpflichtet, einander
Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten. Vgl. §§ 1601, 1602 BGB.
Der Sohn und die geschiedene Ehefrau aus einer früheren Ehe erhalten Unterhaltszahlungen. Der Sohn wird erwachsen und hat keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen des Vaters. Die geschiedene Frau erhält weiterhin Zahlungen des früheren Ehemanns.
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