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Der Vorteil: Der Zugang zu Beratung und Betreuungbleibt während des dreimonatigen Zeitraumes erhalten. Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen Arbeitslosengeld und Wohngeld und dem dann zu zahlenden Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld an die Bedarfsgemeinschaft. Der Zuschlag ist auf zwei Jahre begrenzt und beträgt monatlich höchstens 160 € für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, bei Partnern höchstens 320 € und für minderjährige Kinder des Zuschlagsberechtigten höchstens 60 € pro Kind. Der Zuschlag wird nach einem Jahr halbiert und entfällt mit Ablauf des zweiten Jahres nach demEnde des Bezuges von Arbeitslosengeld. Der Zwangsumzug wird aber die Ausnahme bleiben. Derzeit betragen die angemessenen Wohnkosten zwischen 280 300 Euro für 50 qm. Des Weiteren ist für erwerbsfä-hige Hilfebedürftige mit einem erhöhten Betreuungsbedarf ein Fallmanagement vorgesehen. Des Weiteren steht jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu. Des Weiteren werden in besonderen Lebenssituationen (zum Beispiel Schwangerschaft, Behinderung) Beträge zusätzlich zur Regelleistung gezahlt. Des Weiteren werden mehr finanzielle Variationsmöglichkeiten geschaffen. Des Weiteren wird die Erprobung des Vermittlungsgutscheins bis zum 31 Dezember 2006 verlängert. Des Weiteren wird Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Bedarf an Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übersteigt, nur zu 70% auf den Kinderzuschlag angerechnet. Deshalb mindert vorhandenes Vermögen oder Einkommen die Geldleistungen der Arbeitsagentur. Deshalb streben wir mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ein Verhältnis von 1: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Beendigung oder Verringerung derHilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und durch Sicherung des Lebensunterhalts. |
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Diese Regelungen sind nicht neu, sondern gelten auch bereits in der heutigen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Diesen Zuschuss erhalten ebenfalls diejenigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die Sozialgeld (nicht-erwerbsfähige Hilfebedürftige) beziehen und nicht von der Familienversicherung des Arbeitslosengeld II-Beziehers erfasst werden. Dieser Verdienst wird, anders als etwa bei Mini-Jobs, auf das Arbeitslosengeld II (Alg II) nicht angerechnet. Dieser wird im zweiten Jahr halbiert und entfällt mit Ablauf des zweiten Jahres nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld. Dieser wird mit dem Kindergeld ausgezahlt. Dieser Zuschlag federt vor allem bei denjenigen, die ein vergleichsweise hohes Arbeitslosengeld erhalten, den Übergang in die niedrigere Leistung ab. Dieses Angebot gilt für kleine und mittlere Unternehmen in den alten und neuen Ländern. Doch bereits in der Vergangenheit haben viele ihre Altersvorsorge mit Vermögen abgesichert. Doch es gibt Grenzen: Doch können die Behörden darauf drängen, dass die Police beliehen wird. Doch Vorsicht: Dreistufig. Die Umsetzung des AZWP erfolgt über eine gemeinnützige Stiftung. |
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| Ein Recht auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende haben alle Menschen zwischen 15 und 65 Jahren die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihre Angehörigen. ein Rückkauf bestehender Lebensversicherungen zumutbar ist, ehe man Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (später Arbeitslosengeld II) hat. Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung werden nicht als Vermögen berücksichtigt, ebenso zum Beispiel ein angemessenes Kraftfahrzeug. Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigen-tumswohnung werden nicht als Vermögen berücksichtigt. Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber dem vom Hilfebedürftigen geschiedenen Ehegatten ist wegendes Nachrangs des Fürsorgesystems Arbeitslosengeld II grundsätzlich möglich. Ein Unterhaltsrück-griff gegenüber Verwandten findet grundsätzlich nicht statt. Ein Unterhaltsrückgriffist außerdem möglich, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige den Unterhaltsanspruch selbst geltendmacht. Ein Verlust von mehr als zehn Prozent ist unwirtschaftlich und daher unzumutbar. ein weiterer Freibetrag von 200 € pro Lebensjahr für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner für Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand angetastet werden können. Ein zentrales Element der Reform ist, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige besser und schneller betreut werden, damit diese ihren Lebensunterhalt möglichst bald wieder ganz oder zumindest zum Teil selber verdienen können. | |
| Die Bundesagentur ist zuständig für
alle übrigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-chende.
die eheähnliche Gemeinschaft stützt sich dabei auf verschiedene
Indizien, unter anderem die Dauer. die eheähnliche Gemeinschaft wird
nach Indizien geprüft. Die Einkommensanrechnung orientiert sich im wesentlichen am bisherigen Sozialhilferecht. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Doppelter Kundenauftrag: Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, -die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, un-verheirateten erwerbsfähigen Kindes;-der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, -die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, -der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, -die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hil-febedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen dieLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beschaffen können. |
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Es ist für erwerbsfähige Hilfebedürftige
vorgesehen, die eine Arbeit annehmen, deren Bezahlung aber nicht zur Deckung
des Lebensunterhalts ausreicht. Es ist immer noch ein Reizthema: Für
die Zusammenarbeit von Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern
ist - aus Gründender Verwaltungsvereinfachung für die Träger
wie für die betroffenen Leistungsbezieher, aber auch imInteresse der
Leistungserbringung aus einer Hand - zwischen Agenturen für Arbeit
und kommunalenTrägern die gemeinsame Errichtung von Arbeitsgemeinschaften
in den Job-Centern vorgesehen.
Für diesen Personenkreis gibt es im Bedarfsfall weiter die Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt (Sozialhilfe), die im neuen Sozialgesetzbuch XII geregelt ist. Für einen Bezieher von ArbeitslosengeldII ist folgendes Problem in doppelter Hinsicht relevant: Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in absehbarer Zeit voraussichtlich keine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden werden, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die voraussichtlich in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit aufdem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht finden, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Für Hilfebedürftige, die nach Ausschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Grundsicherungfür Arbeitsuchende in Anspruch nehmen, zahlt die Bundesagentur für Arbeit einen Aussteuerungsbe-trag an den Bund. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner beträgt er mindestens 4. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird ein Beitragvon pauschal 125 Euro an die Krankenkasse und von pauschal 14, 90 Euro monatlich an die Pflege-kasse entrichtet. Für jedes weitere Familienmitglied kommen zehn Quadratmeter oder ein Zimmer hinzu. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. |
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| Hinzu kommen Zuschläge für Angehörige
und Miet- sowie Heizkosten. Hinzu kommt ein Freibetrag für notwendige
Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in derBedarfsgemeinschaft
lebenden Hilfebedürftigen. Hinzu kommt ein Freibetrag für notwendige
Anschaffungen in Höhe von insgesamt 750 Euro für jeden in der
Bedarfsgemeinschaft (also in der Familie) lebenden Hilfebedürftigen.
In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt. In jedem Bundesland wird außerdem ein KompetenzCenter eingerichtet. In jedem Fall können die Betroffenen zunächst bis zu sechs Monate in ihrer alten Wohnung bleiben; die Agentur zahlt die alte Miete im Regelfall so lange weiter. In Leibrenten investierte Barschaften sind daher im Fall der Arbeitslosigkeit für das Auskommen im Alter gesichert. In Zukunft wird es also für erwerbsfähige Arbeitssuchende keine dreistufige, sondern eine zweistufige Absicherung geben: Individuelle Betreuung ist so kaum möglich. Inkrafttreten wird Harz IV im wesentlichen am 1 Januar 2005. Inkrafttreten: Die Regelungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende treten stufenweise in Kraft: Innerhalb der BA werden die Beschäftigungsverhältnisse neu gestaltet. Insbesondere die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch geregelten Leistungenwie zum Beispiel ABM, darüber hinaus besteht eine generalklauselartige Regelung, die dem individuellenBedarf angepasste Leistungen wie zum Beispiel Schuldner- und Suchtberatung oder Kinderbetreuungsleis-tungen ermöglicht. Insbesondere Langzeitarbeitslose sollen wieder besser und schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden. Insgesamt sind maximal 60 Prozent des Regelsatzes zusätzlich möglich. Insofern wird eigenes Einkommen und das Einkommen des Partners bei der Bedarfsermittlung vollständig berücksichtigt. Inzwischen wurden hier jedoch 60 % der Anträge abgegeben. Ist Arbeit da, Hauptsache zumutbar, dürfen sie sie nach Harz IV nicht ablehnen. Ist das notwendig, da mein Sohn doch seine eigene Bedarfsgemeinschaft ist - laut Harz IV? Ist das rechtens - laut Harz IV? Kapitaleinkünfte zählen zum Einkommen. Kein Vermittler aber wird dies so anordnen, weil die individuellen Fähigkeiten weiter eine wichtige Rolle spielen.
Kein Zweifel: keine Regeln ohne Ausnahmen. Kernelement ist dabei die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe, beide werden zum Arbeitslosengeld II zusammengeführt. Kindergeld wird als Einkommen des Kindes angerechnet. Kindergeld, Kinderzuschlag und der ggf. Kinderzuschlag für Familien Eltern, deren Arbeitseinkommen zur Deckung für ihren Lebensunterhalt, aber nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ihrer Kinder reicht, erhalten einen Kinderzuschlag. Klagt ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht gegen seinen ehemaligen Chef und erweist sich die Kündigung später als unzulässig, so hat der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Kosten für Unterkunft und Heizung wer-den in dieser Zeit unmittelbar an den Vermieter gezahlt. Krankengeld zählt zum Einkommen. Künftig gibt es Förderung und Hilfe aus einer Hand. Künftig wird für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende jede Arbeit zu-mutbar sein, zu der sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind und soweit keine der aus-drücklich gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände (wie zum Beispiel die Erziehung eines unter 3-jährigenKindes oder die Pflege eines Angehörigen) vorliegen. Künftig wird nicht mehr unterschieden, ob ein erwerbsfähiger Arbeitsloser Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bekommt. |
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| Die JobCenter übernehmen die Verantwortung für eine aktive beiderseitige Suche nach einer Praktikums- oder Ausbildungsstelle. Die KompetenzCenter vernetzen und koordinieren die Arbeitsmarkt- und Wirtschaftspolitik auch über Verwaltungsgrenzen hinweg. Die Kosten eines Umzugs können zu den Wohnungsbeschaffungskosten i. die Kosten für den Möbeltransport, für Zeitungsanzeigen, den Makler, die doppelte Miete im Umzugsmonat und die Mietkaution. Die Landesarbeitsämter werden zu KompetenzCentern umgebaut, deren beschäftigungspolitische Aufgaben steuerfinanziert sind. Die Leistungen der Grundsicherung werden in einem neuen Sozialgesetzbuch II (SGB II) zusammen gefasst. Die Leistungen des Sozialgeldes entsprechen denen des Arbeitslosengeldes II. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. |