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Sollte die Wartezeit erfolglos
verstrichen sein, empfiehlt es sich sofort die nächste Polizeiwache
aufzusuchen und dort den Unfall zu melden. Nur so ist sichergestellt,
dass der Tatvorwurf entfällt. |
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Beim Einparken einen Moment nicht aufgepasst, leicht gegen ein Verkehrszeichen gefahren, das Schild ist krumm. Nun muss der Autofahrer eine wichtige Entscheidung treffen. Meldet er den Unfall oder macht er sich aus dem Staub? Wählt er die letzte Variante, wird aus einem braven Verkehrsteilnehmer ein Unfallflüchtiger. Denn eine Unfallflucht liegt bereits dann vor, wenn ein Schaden von mehr als 25 Euro entstanden ist. Polizei und Gerichte verstehen bei diesem Delikt keinen Spaß. Dies zeigt die Höhe der Bestrafung, die dem Täter drohen. Es sind sofort sieben Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg fällig. Sieben Punkte ist die "Höchstpunktzahl", die in Flensburg vergeben wird. Der Schädiger muss sofort an der Unfallstelle stehen bleiben. Denn der Autofahrer kann sich schon wegen Unfallflucht strafbar machen, wenn er nach dem Crash zunächst einen Parkplatz sucht oder um die nächste Ecke fährt, auch wenn er die Absicht hatte, zur Unfallstelle zurückzukehren. Wenn nun kein Geschädigter anwesend ist, etwa weil man gegen ein geparktes Auto oder eine Leitplanke gefahren ist, besteht zunächst die Pflicht, auf den Geschädigten oder die Polizei zu warten. Die Gerichte erwarten vom Verkehrsteilnehmer, dass er "eine den Umständen angemessene Zeit" wartet. Wie lange diese "angemessene Zeit" ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Wartezeit variiert von 20 Minuten bis zu 60 Minuten, je nach Tageszeit, Höhe des Schadens und Schwere des Unfalls. Die Wartepflicht entfällt in der Regel nur dann, wenn wegen erheblicher eigener oder fremder Verletzungen eine ärztliche Versorgung nötig ist.
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Konsequenzen für Fahrerflucht ohne nennenswerten Schaden. Wie wird es auch bei Einstellung mit Punkten und Bußgeld aussehen? Im Interesse der Aufklärung des Schadensfalles ist eine mit einer Selbstanzeige verbundene polizeiliche Meldung zu erstatten. in Dritter war an dem Unfall nicht beteiligt. Sie verließ die Unfallstelle und meldete den Unfall erst zwei Tage später bei der Kreisverwaltung. Ist das Fahrerflucht? Sie sind dann verpflichtet, Selbstanzeige bei der Polizei zu erstatten. Die Fahrerflucht stellt einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dar. Die Unfallbeteiligten haben bei einem Unfall die Verpflichtung, gegenseitig ihre Identität nachzuweisen.Der Identitätsnachweis hat nichts mit der Verschuldensfrage zu tun. Haben Sie einen Blechschaden ohne Verletzung einer Person verursacht und Sie verschwinden dann heimlich, wie es sehr oft beim Einparken vorkommt, dann haben Sie einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begangen. |
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Die Sache ist von erheblicher
Bedeutung, weil man im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen
Fahrerflucht nicht nur den Führerschein riskiert, sondern auch sieben
Punkte in der Flensburger Kartei erhält. Man sollte deshalb so schnell
wie möglich die Höhe des Schadens beim Geschädigten selbst
feststellen. Ist der gering, so muss man dies der Staatsanwaltschaft vortragen
und belegen - dies zugleich mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens.
Dann wird die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nicht mehr erwägen.
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort
entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten
die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung
durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt
ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit
gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fahrerflucht bei tätiger Reue, falls die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Strafverfahren gänzlich einstellen und nur noch die Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Auch wenn es nur eine Bagatelle ist, wer jetzt einfach weiterfährt, ohne auf den Geschädigten zu warten, begeht Fahrerflucht. Beim Einparken bekommt die Stoßstange eines anderen Fahrzeuges Kratzer, oder bei Dunkelheit wird ein Gartentor gerammt. Wer jetzt einfach weiterfährt, ohne auf den Geschädigten zu warten, begeht Unfallflucht. Hat der Unfallverursacher während der viertelstündigen Wartezeit nicht die Gelegenheit, dem Geschädigten seine Personalien zu geben, muss er unverzüglich die Polizei informieren. Es reicht nichtaus, einfach eine Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu klemmen. |
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| Wenn
der Schädiger nach erfolglosem Warten die Unfallstelle verlässt,
muss er den Geschädigten unverzüglich informieren. Ist ihm dies
nicht möglich, sollte er sich sofort bei der Polizei melden und dort
den Unfall anzeigen. Ich habe gar nichts von einem Unfall gemerkt. Ich wollte es ja gerade melden. Ohne den Verursacher könnten nämlich Unfallverlauf, Verantwortlichkeit, Schadensumfang und die Pflichten der Versicherung nicht geklärt werden, so das Landgericht Limburg. Wer sich trotz Wartepflicht entferne, mache sich nicht nur wegen Unfallflucht strafbar, sondern verliere möglicherweise auch seinen Versicherungsschutz. Zur Höhe des Schadens stellte das Gericht fest, daß andere Gerichte eine Meldepflicht schon bei einem Schaden von 100 DM angenommen hätten. Wer nach einem Verkehrsunfall Fahrerflucht begeht, behält dann seinen Versicherungsschutz, wenn die Flucht ohne Folgen bleibt und dem Versicherten nur ein geringes Verschulden zur Last fällt. Auch mitten in der Nacht müssen Unfälle, bei denen Personen zu Schaden kamen, unverzüglich gemeldet werden. Anderenfalls droht eine Anklage wegen Unfallflucht. Der Unfallhergang oder der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt müßten jedoch dringend festgestellt werden, um die Schadensersatzansprüche der Geschädigten zu bestimmen.An wen man sich wenden kann, wenn ein Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat. |
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Fahrerflucht nach einem Unfall (unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort) ist eine Straftat.
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