| Mit Wirkung zum 1. Nach § 922
BGB sind die Unterhaltungskosten von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu
tragen. Nur wenn die eine Seite ihre Verpflichtungen erfüllt, muss
auch die andere Seite ihre Versprechungen einhalten. Satz 1 gilt für
Vertragsverhältnisse im Sinne des § 312b Abs 4 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Entstehung der erstmaligen
Vereinbarung ankommt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Satz 1 Nr 5 bis 7 ist auf Zinsperioden nicht anzuwenden, die auf einen vor
Ablauf des 31 Dezember 1998 festgestellten FIBOR-Satz Bezug nehmen; insoweit
verbleibt es bei den zu Beginn der Zinsperiode vereinbarten FIBOR-Sätzen.
Seit Januar 2002 profitieren die Bürger von einer Reihe von Neuerungen.
So stellt es den Einzelregelungen des Wirtschafts-, Vermögens-, Familien-
und Erbrechts im 2 bis 5 Buch einen sogen. So werden im Zweiten Buch zunächst
die Schuldverhältnisse allgemein geregelt (§§ 241432),
gefolgt von besonderen Vorschriften für die einzelnen Schuldverhältnisse
(§§ 433853). So wird bei einer gemeinsamen Einfriedigung
nach § 921 BGB vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke
zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt sind, sofern nicht
äußere Merkmale darauf hinweisen, das die Einfriedigung einem
Nachbarn allein gehört. So wurde im Kaufrecht die Gewährleistungsfrist
von sechs Monaten auf zwei Jahre angehoben. Soweit die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1 Januar 2002 geltenden Fassung
anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so
gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1 Januar 2002
geltenden Fassung vor dem 1 Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31 Dezember
2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31 Dezember 2001 beendigt,
und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1 Januar 2002 gehemmt. Soweit
Zinsen für einen Zeitraum vor dem 1 Januar 1999 geltend gemacht werden,
bezeichnet eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz den Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank in der in diesem Zeitraum maßgebenden Höhe. Trotzdem
sollen diese Regeln nicht auf alle Verbraucherverträge Anwendung finden,
zum Beispiel nicht auf Transport- und Personenbeförderungsverträge.
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| § 556 Abs 3 Satz 2 bis 6 und
§ 556a Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden
auf Abrechnungszeiträume, die vor dem September 2001 beendet waren.
§ 573c Abs 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden,
wenn die Kündigungsfristen vor dem September 2001 durch Vertrag vereinbart
worden sind. § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist jedoch nicht
anzuwenden im Falle einer Kündigung des Erwerbers nach § 573 Abs
2 Nr 3 jenes Gesetzes, wenn die Veräußerung vor dem September
2001 erfolgt ist und sich die veräußerte Wohnung nicht in einem
nach Satz 1 bezeichneten Gebiet befindet. § 640 gilt für solche
Verträge mit der Maßgabe, dass der Lauf der darin bestimmten
Frist erst mit dem 1 Mai 2000 beginnt. § 641 Abs 3 und § 648a
Abs 5 Satz 3 in der seit dem 1 Mai 2000 sind auch auf vorher abgeschlossene
Verträge anzuwenden. § 7 Überleitungsvorschrift zu Zinsvorschriften
nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26 November 2001
Soweit sie als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen
in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts
und des Verfahrensrechts der Gerichte, in nach diesem Gesetz vorbehaltenem
Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher
Vorschriften verwendet werden, treten mit Wirkung vom 1 Januar 2002 1 an
die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz
vom 9 Juni 1998 (BGBl. |
§ 8 Übergangsvorschriften
zum Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften
vom 19 Juli 2002 Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher
Vorschriften im 1 Arzneimittelgesetz, 2 Bürgerlichen Gesetzbuch, 3
Bundesberggesetz, 4 Straßenverkehrsgesetz, 5 Haftpflichtgesetz, 6
Luftverkehrsgesetz, 7 Bundesdatenschutzgesetz, 8 Gentechnikgesetz, 9 Produkthaftungsgesetz,
10 Umwelthaftungsgesetz, 11 Handelsgesetzbuch, 12 Bundesgrenzschutzgesetz,
13 Bundessozialhilfegesetz, 14 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden,
15 Atomgesetz, 16 Bundesversorgungsgesetz, 17 Pflichtversicherungsgesetz
und in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geänderten Vorschriften
sind mit Ausnahme des durch Artikel 1 Nr 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
schadensersatzrechtlicher Vorschriften eingefügten § 84a des Arzneimittelgesetzes
und des durch Artikel 1 Nr 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher
Vorschriften geänderten § 88 des Arzneimittelgesetzes anzuwenden,
wenn das schädigende Ereignis nach dem 31 Juli 2002 eingetreten ist.
§ 9 Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz
vom 23 Juli 2002 Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494,
495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
seit dem 1 August 2002 geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt
ist, nur anzuwenden auf 1 Haustürgeschäfte, die nach dem 1 August
2002 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung
und 2 andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1 November 2002 entstanden
sind. §§ 632a, 640, 641, 641a und 648a in der jeweils ab dem 1
Mai 2000 geltenden Fassung gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird,
nicht für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden
sind. 2002 trat ein neu gestaltetes Schuldrecht in Kraft und hat erhebliche
Auswirkungen auf das fiskalische Verwaltungshandeln gehabt.
| Das BGB regelt grundlegende
Dinge wie Verjährungsfristen, Eigentumsverhältnisse etc
Welche Regelungen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch über
Einfriedungen? Was ist ein BGB-Werkvertrag? Vereinsrecht im Bürgerlichen
Gesetzbuch. Das BGB trat am 1 Januar 1900 in Kraft. Das Bundesministerium
der Justiz hat die Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
rechtzeitig zum 1 Januar 2002 auf Euro umzustellen und hierbei auf
volle Euro aufzurunden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist
das bedeutendste deutsche Gesetz auf dem Gebiet des Privatrechts.
Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
in der seit dem 1 Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist
vollendet. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in der seit dem 1 Januar 2002 geltenden Fassung länger
als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag
geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im
Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung
bestimmten Frist vollendet. Kinder müssen im Haushalt der Eltern
mithelfen. Kündigungsfristen werden angepasst und vereinheitlicht,
Modernisierungen gefördert. Läuft jedoch die im Bürgerlichen
Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere
Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit
diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung
mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem
Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. Mit dem Untertitel
2 werden das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften
und ähnlichen Geschäften (Haustürwiderrufsgesetz) und
das Fernabsatzgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert.
Mit der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie hat der Gesetzgeber durch
die Schaffung zentraler Definitionen und einer einheitlichen Regelung
für das Widerrufs- und das Rückgaberecht in den Verbraucherschutzgesetzen
einen Systematisierungsprozess in Gang gesetzt, der durch die Integration
der Sondergesetze im Bürgerlichen Gesetzbuch fortgesetzt wird.
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Der Vebraucher kann die unlautere Bestimmung des Vertrages mit der Wirtschaftsgesellschaft
auch dann anfechten, wenn diese nicht als Allgemeine Vertragsbedingung zu
betrachten ist. An die Stelle des 1 Januar 2002 tritt der 15 Dezember 2004,
an die Stelle des 31 Dezember 2001 der 14 Dezember 2004 Noch nicht verjährte
Ansprüche, deren Verjährung sich nach Maßgabe des bis zum
14 Dezember 2004 geltenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßige
Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt hat und für
die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen
bestimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz eingeführten
Vorschriften. Auch diese Regeln des Zusammenlebens in der Familie sind im
Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Auch innerhalb der einzelnen Bücher
wird die Klammertechnik angewendet. Auf ein am September 2001 bestehendes
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit sind § 564c in Verbindung mit
§ 564b sowie die §§ 556a bis 556c, 565a Abs 1 und §
570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung anzuwenden. Auf ein am September 2001 bestehendes Mietverhältnis,
bei dem die Betriebskosten ganz oder teilweise in der Miete enthalten sind,
ist wegen Erhöhungen der Betriebskosten § 560 Abs 1, 2, 5 und
6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit im Mietvertrag
vereinbart ist, dass der Mieter Erhöhungen der Betriebskosten zu tragen
hat; bei Ermäßigungen der Betriebskosten gilt § 560 Abs
3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. |
| § 3 Übergangsvorschriften
zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19 Juni 2001 Auf ein am September 2001 bestehendes Mietverhältnis oder
Pachtverhältnis sind 1 im Falle einer vor dem September 2001 zugegangenen
Kündigung § 554 Abs 2 Nr 2, §§ 565, 565c Satz 1 Nr 1b,
§ 565d Abs 2, § 570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie §
9 Abs 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe jeweils in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; 2 im Falle eines vor dem
September 2001 zugegangenen Mieterhöhungsverlangens oder einer vor
diesem Zeitpunkt zugegangenen Mieterhöhungserklärung die §§
2, 3, 5, 7, 11 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; darüber
hinaus richten sich auch nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt Mieterhöhungen
nach § 7 Abs 1 bis 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, soweit es sich um Mietverhältnisse
im Sinne des § 7 Abs 1 jenes Gesetzes handelt; 3 im Falle einer vor
dem September 2001 zugegangenen Erklärung über eine Betriebskostenänderung
§ 4 Abs 2 bis 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; 4 im Falle einer vor
dem September 2001 zugegangenen Erklärung über die Abrechnung
von Betriebskosten § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 und § 14 des Gesetzes
zur Regelung der Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung anzuwenden; 5 im Falle des Todes des Mieters oder Pächters
die §§ 569 bis 569b, 570b Abs 3 und § 594d Abs 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis zum September 2001 geltenden Fassung anzuwenden,
wenn der Mieter oder Pächter vor diesem Zeitpunkt verstorben ist, im
Falle der Vermieterkündigung eines Mietverhältnisses über
Wohnraum gegenüber dem Erben jedoch nur, wenn auch die Kündigungserklärung
dem Erben vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist; 6 im Falle einer vor dem
September 2001 zugegangenen Mitteilung über die Durchführung von
Modernisierungsmaßnahmen § 541b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; 7 hinsichtlich
der Fälligkeit § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
bis zum September 2001 geltenden Fassung anzuwenden. § 355 Abs 2 ist
in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung auch auf Verträge anzuwenden,
die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, wenn die erforderliche
Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht erst nach diesem
Zeitpunkt erteilt wird. § 355 Abs 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der in Satz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haustürgeschäfte
anzuwenden, die nach dem 31 Dezember 2001 abgeschlossen worden sind, einschließlich
ihrer Rückabwicklung. § 548 Abs 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist nicht anzuwenden, wenn das selbständige Beweisverfahren vor dem
September 2001 beantragt worden ist. § 551 Abs 3 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Verzinsung vor dem 1 Januar 1983
durch Vertrag ausgeschlossen worden ist. Auf einen Mietspiegel, der vor
dem September 2001 unter Voraussetzungen erstellt worden ist, die §
558d Abs 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen, sind die
Vorschriften über den qualifizierten Mietspiegel anzuwenden, wenn die
Gemeinde ihn nach dem September 2001 als solchen veröffentlicht hat.
Auf vermieteten Wohnraum, der sich in einem Gebiet befindet, das aufgrund
1 des § 564b Abs 2 Nr 2, auch in Verbindung mit Nr 3, des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis zum September 2001 geltenden Fassung oder 2 des Gesetzes
über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung
vom 22 April 1993 (BGBl. Ausnahmen waren die von den Nationalsozialisten
unternommenen Versuche, das BGB und seine systematische Kraft zu schwächen.
Außerdem finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch Bestimmungen
zum Sachen-, Familien- und Erbrecht. Außerdem wurde die Haftung der
Verkäufer auf Herstellerangaben und fehlerhafte Montageanleitungen
erweitert. Wenn der Inhalt des Vertrages zwischen der Wirtschaftsgesellschaft
und dem Verbraucher nicht eindeutig auf der Grundlage der Regelungen über
die Vertragsauslegung bestimmt werden kann, soll die für den Verbraucher
günstigere Auslegung Anwendung finden. |